Dennis Kipker zur Einschätzung des EU-Datenschutzbeauftragten im Fall Microsoft 365

Der EU-Datenschutzbeauftragte hat seine Bedenken beim Einsatz von Microsoft 365 durch die Europäische Kommission aktuell zurückgenommen. Die Entscheidung stützt sich auf den bestehenden Angemessenheitsbeschluss zwischen USA und EU. Rechtlich mag dies nachvollziehbar sein, faktisch bedeutet es jedoch "Datenschutz auf dem Papier", stellt Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker im Gastbeitrag klar.
So erweise Microsofts sogenannte EU-Datengrenze sich bei genauer Betrachtung als unzureichend:
"Die sogenannte Datengrenze ist nach detaillierter Analyse nicht besser als ein Schweizer Käse, indem sie durch die Microsoft-Juristen von vornherein so schwammig formuliert wurde, dass im Ergebnis nahezu jede Art von Datenübermittlung zu zahllosen Zwecken möglich ist – und im Ergebnis weder der Kunde noch Microsoft selbst letztlich darüber entscheiden, was mit diesen Daten eigentlich geschieht."
Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die Reichweite und Zuständigkeit der getroffenen Entscheidung. Viele interpretieren das Urteil fälschlicherweise als generellen Freibrief für die rechtssichere Nutzung von Microsoft-Produkten, wie Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker verdeutlicht:
"Denn zum einen ist die Cloud-Verwendung von EU-Kommission und Co. nicht mit dem Microsoft Standardprodukt für den Mittelstand vergleichbar, zum anderen hat der EU-Datenschutzbeauftragte gar keine Zuständigkeit, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch nationale Unternehmen in Deutschland (und anderswo) zu beurteilen – denn dafür sind die Landesdatenschutzbeauftragten zuständig, die das im Zweifelsfall auch ganz anders sehen können. Eine Signalwirkung geht von dieser Entscheidung mithin nicht im Geringsten aus."
Die Geschichte zeigt ein klares Muster: Bereits Safe Harbor und Privacy Shield wurden vom Europäischen Gerichtshof gekippt, da sich US-Konzerne nicht an die Vereinbarungen hielten. Angesichts der politischen Entwicklungen in den USA sollten Behörden und Unternehmen die Entscheidung des EU-Datenschutzbeauftragten somit eher als Warnhinweis verstehen.