Research Director Dennis-Kenji Kipker als Sachverständiger im Innenausschuss des Bundestages angehört

Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit" (BT-Drucksache 21/6585) sollen die staatlichen Möglichkeiten zur Abwehr von Cyberangriffen deutlich erweitert werden. Das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei sollen unter anderem Datenverkehr umleiten und aufzeichnen sowie Daten in IT-Systemen auslesen, löschen und verändern dürfen. Auch für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind zusätzliche Aufgaben und Befugnisse vorgesehen. Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker wurde hierzu als Sachverständiger im Innenausschuss geladen. Folgend fassen wir die Position des CII zusammen:
Wir begrüßen das Ziel, für eine wirksame Cyberabwehr auf ausdrückliche, den technischen Besonderheiten angemessene Rechtsgrundlagen zu schaffen. Allerdings geht der Entwurf in wesentlichen Punkten über das verfassungsrechtlich und sicherheitspolitisch Gebotene hinaus und lässt notwendige Sicherungen vermissen.
Wir empfehlen eine vorherige unabhängige, regelmäßig richterliche Kontrolle besonders eingriffsintensiver verdeckter Maßnahmen und ein besserer Schutz unbeteiligter Dritter.
Cyberabwehrmaßnahmen können auch Systeme und Daten treffen, von denen selbst keine Gefahr ausgeht. Deshalb braucht es verbindliche Vorgaben, um solche Eingriffe zu begrenzen und die technische Zuordnung einer Gefahrenquelle verlässlich abzusichern. Ebenso fordern wir klare Zuständigkeiten und Koordinationsregeln zwischen den beteiligten Sicherheitsbehörden.
Besondere Aufmerksamkeit gilt der Rolle des BSI. Seine Funktion als zivile Vertrauensstelle für IT-Sicherheit müsse erhalten bleiben. Eine stärkere Einbindung in die operative Gefahrenabwehr erfordere deshalb enge Grenzen für die Weitergabe personenbezogener Daten, klare Zweckbindungen und unabhängige Kontrolle.
Darüber hinaus empfehlen wir einen gesetzlichen Rahmen für den staatlichen Umgang mit bislang unbekannten Sicherheitslücken. Ob solche Schwachstellen offengehalten, genutzt, beschafft oder offengelegt werden, müsse einem dokumentierten und überprüfbaren Abwägungsverfahren unterliegen.
Die gesamte Stellungnahme finden Sie in der anhängenden PDF.
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